Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden

Klicken Sie hier zum Download der PDF-Version.

Die AGBs für Privatkunden finden Sie hier.

1 Geltungsbereich, Form


a) Für alle Bestellungen, welche bei der KAISER+KRAFT AG, Erlenweg 8, 6312 Steinhausen, Schweiz (nachfolgend „kaiserkraft“ genannt“) getätigt werden, gelten ausschließlich die vorliegenden AVLB, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die AVLB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob kaiserkraft die Ware selbst herstellt oder bei Lieferanten einkauft. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVLB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung.

b) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als kaiserkraft ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und kaiserkraft dem nicht ausdrücklich widerspricht

c) Individuelle Vereinbarungen und Angaben in den Auftragsbestätigungen haben Vorrang vor den AVLB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen

d) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVLB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

e) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung.



2. Vertragsschluss, Mitwirkungspflichten des Kunden


a) Die Angebote der kaiserkraft sind freibleibend und unverbindlich, außer es wurde ausdrücklich und schriftlich ein verbindliches Angebot in Textform abgegeben. Dies gilt auch, wenn kaiserkraft dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Entsprechendes gilt für Angaben, welche durch die kaiserkraft in einem Webshop getätigt werden.

b) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. kaiserkraft ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von fünf (5) Werktagen nach seinem Zugang anzunehmen.

c) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

d) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Bestellung wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Sollten sich Angaben des Kunden, wie z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer o.Ä. ändern, ist der Kunde verpflichtet die Änderungen unverzüglich kaiserkraft schriftlich mitzuteilen. Das Risiko einer nichtaufklärbaren, fehlerhaften Übersendung der bestellten Ware trägt der Kunde. Er ist in diesem Zusammenhang dazu verpflichtet, kaiserkraft einen hieraus entstandenen Schaden zu erstatten.

e) Unterlässt der Kunde die Benachrichtigung der Änderungen seiner Angaben, so ist kaiserkraft berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rücktrittserklärung schriftlich zu erfolgen hat.



3. Lieferfrist, Lieferverzug

a) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von kaiserkraft bei Annahme der Bestellung im Rahmen der Auftragsbestätigung angegeben und beginnt in diesem Fall mit dem Zugang der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist produktabhängig.

b) Die Lieferung erfolgt „ab Werk“. Die Lieferfrist gilt bei „ab Werk“-Lieferungen als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Kunden bis zum Ablauf der Lieferfrist mitgeteilt wird.

c) Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die kaiserkraft nicht zu vertreten hat, nicht einhalten werden können („Nichtverfügbarkeit der Leistung“), wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert. Gleichzeitig wird dem Kunden die voraussichtliche neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist kaiserkraft berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer von kaiserkraft, wenn kaiserkraft ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette aufgrund Dies gilt ebenfalls, sofern diese Umstände bei Unterlieferanten oder Subunternehmer eintreten.

d) Der Eintritt eines Lieferverzugs seitens kaiserkraft bedarf in jedem Fall einer schriftlichen Mahnung.



4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

a) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die kaiserkraft berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

c) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist kaiserkraft berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

d) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist jedoch auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der kaiserkraft überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

e) Lieferungen erfolgen ausschließlich in die Schweiz.


5. Preise und Zahlungsbedingungen, Mahn- und Inkassogebühren
a) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

b) Beim Versendungskauf (Ziffer 4 Abs. (1)) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern kaiserkraft nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. CHF 9,90. Ab einem Gesamteinkaufswert von CHF 300,00 ist der Versand kostenlos. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt in jedem Fall der Kunde.

c) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. kaiserkraft ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt kaiserkraft spätestens mit der Auftragsbestätigung.

d) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. kaiserkraft behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

e) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

f) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist kaiserkraft nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann kaiserkraft den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

g) Mahngebühren werden durch die kaiserkraft nicht erhoben. Hinsichtlich den Inkassogebühren verweisen wir auf die AGB sowie die Inkasso-Tarife der creditreform, abrufbar unter creditreform.ch.

6. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der kaiserkraft aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich kaiserkraft das Eigentum an den gelieferten Waren vor.

b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat der kaiserkraft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der im Eigentum der kaiserkraft stehenden Waren erfolgen.

c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist kaiserkraft berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; kaiserkraft ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf kaiserkraft diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Kunde zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

d) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (iii.) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei kaiserkraft als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt kaiserkraft Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

ii. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der kaiserkraft gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die kaiserkraft ab. kaiserkraft nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 6 lit b) genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

iii. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der kaiserkraft ermächtigt. kaiserkraft verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der kaiserkraft nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und kaiserkraft den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung des Rechts gemäß Ziffer 6 lit c) geltend gemacht hat. Ist dies aber der Fall, so kann kaiserkraft verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner der kaiserkraft bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist kaiserkraft in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunde zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

iv. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der kaiserkraft um mehr als 10%, wird kaiserkraft auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach der Wahl seitens kaiserkraft, freigeben.




7. Garantien

a) Die kaiserkraft gewährt dem Kunden eine Haltbarkeitsgarantie von drei (3) Jahren für alle Produkte in dem Onlineshop der kaiserkraft (www.kaiserkraft.de) sowie für EUROKRAFTbasic-Produkte. Für EUROKRAFTpro-Produkte wird eine Haltbarkeitsgarantie für einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt.

b) Diese Haltbarkeitsgarantie umfasst hingegen nicht die nachstehenden Produkte sowie ggf. Bestandteile der angebotenen Produkte:

i) Motoren, Bedienelemente und Kupplungssysteme/Getriebe bei Elektrogeräten;

ii) Akkus/Batterien;

iii) Hydraulik;

iv) Räder/Rollen;

v) Elektrogeräte

vi) Schäden, die auf unsachgemäße Nutzung, natürliche Abnutzung bzw. Verschleiß, äußere Einwirkungen (z.B. Transportschäden, Stöße, Schläge, Hitzeeinwirkungen, Säure o.ä.) oder ungeeignetes Zubehör zurückzuführen sind;

vii) Verpackungsmaterialien

c) Der Garantiezeitraum beginnt mit dem Erhalt der Bestellbestätigungs-E-Mail. Etwaige Garantieansprüche sind gegenüber kaiserkraft vor Ablauf des Garantiezeitraums in Textform geltend zu machen.

d) Im Garantiefall erfolgt nach Wahl von kaiserkraft eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Ausgewechselte Teile werden Eigentum der kaiserkraft. Eine Erstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Im Falle einer Garantieleistung läuft der Garantiezeitraum fort und beginnt nicht nochmals von neuem. Weitere Ansprüche, gleich welcher Art, insbesondere Schadensersatzansprüche für Folgeschäden aus dieser Garantieleistung, sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten), Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei weiteren gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

e) Garantiegeber ist die KAISER+KRAFT EUROPA GmbH, Presselstr. 12, 70191 Stuttgart, service@kaiserkraft.de. Räumlicher Geltungsbereich für die Garantie umfasst das Gebiet der Schweiz. Soweit sonstige Dritte, insbesondere Hersteller von Waren, eigene Garantien gewähren sollten, richten sich etwaige Garantieansprüche des Kunden ausschließlich gegen den jeweiligen Dritten.



8. Gewährleistung; Haftung

a) kaiserkraft leistet dem Kunden Gewähr für richtige Konstruktion, zweckentsprechende Qualität des verwendeten Materials. kaiserkraft verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Wahl von kaiserkraft auszubessern oder zu ersetzen.

b) Ersetzte Teile werden Eigentum der kaiserkraft und sind dieser zurückzuschicken. Der Kunde hat das erforderliche Hilfspersonal und die Hilfseinrichtungen ohne Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

c) Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet wurden. Sind diese nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Kunde Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch die KK-AT. Hierzu hat der Kunde der kaiserkraft die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

d) Durch einzelne Gewährleistungsarbeiten oder -lieferungen erfährt die Gewährleistungsfrist für die Hauptlieferung keine Verlängerung. Von der Gewährleistung der KK-AT ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z. B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

e) Für Lieferungen und Weisungen von Unterlieferanten übernimmt kaiserkraft die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.

f) Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche, außer den oben ausdrücklich genannten. Insbesondere ist das Recht auf Minderung und Wandelung ausgeschlossen.

g) Vom Kunden besonders verlangte Betriebskontrollen und weitere Dienstleistungen, die nicht auf Gewährleistung beruhen oder über die Gewährleistungen hinausgehen, fallen nicht unter die Gewährleistungen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

h) In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht, sofern der Besteller ein grobes Verschulden oder eine rechtswidrige Absicht des Lieferanten nachweist, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonal. Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung der kaiserkraft insgesamt auf die Zahlungen pro Jahr, maximal CHF 30'000 beschränkt.

i) Wenn der Kunde den Liefergegenstand weiterverkauft, ist er verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften sowie die Übertragung der Bestimmungen über die Telematik Box. Verändert der Kunde den weiterverkauften Liefergegenstand oder unterlässt er die Pflicht zur Übertragung der Bestimmungen über die Telematik Box, so ist er für die daraus entstehenden Schäden gegenüber dem Lieferanten, seinem Käufer oder Dritten haftbar.

j) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes.




9. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.




10. Rückgaberecht

a) Die kaiserkraft gewährt dem Kunden ein Rückgaberecht für 30 Tage, beginnend ab dem Tag der Ablieferung der Ware an den Kunden, für den Fall, dass der Kunde den Artikel nicht behalten will. Sollte der Kunde die von der KK gelieferten Waren zurückgeben oder umtauschen wollen, so unterrichten der Kunde die KK innerhalb von 30 Tagen nach der Ablieferung. kaiserkraft gibt dem Kunden in diesem Fall die Rücksendeanschrift bekannt bzw. veranlasst auf Wunsch die Rücknahme und erstatten dem Kunden den Kaufpreis zurück.

b) Von diesem Rückgabe- und Umtauschrecht sind Sonderanfertigungen und Waren, für die Sonderpreise gewährt wurden, ausgeschlossen.

Eine Rückgabe kann durch die kaiserkraft nur angenommen werden, wenn die Ware ohne Gebrauchsspuren, in Originalverpackung bei der kaiserkraft eingeht. Die Gefahr und die Kosten des Rücktransports gehen zu Lasten der kaiserkraft.




11. Urheberrechte

Die kaiserkraft hat an allen Bildern, Filmen und Texten, die in dem Katalog oder auf der Webshopseite der kaiserkraft veröffentlicht werden, Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte, ist ohne die ausdrückliche Zustimmung der kaiserkraft nicht gestattet.


Rechtswahl und Gerichtsstand

a) Für diese AVLB und die Vertragsbeziehung zwischen der kaiserkraft und dem Kunden gilt das Recht der Schweiz unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

b) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der kaiserkraft in Steinhausen ausschließlicher Gerichtsstand. Die kaiserkraft ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.