Lagerung entzündbarer und gewässergefährdender Stoffe in Auffangwannen
Hinweis: Die folgenden Zusatzinformationen zur „Lagerung entzündbarer und gewässergefährdender Stoffe in Auffangwannen“ basieren auf deutschen Gesetzen und Verordnungen.
Bitte beachten Sie die für Sie verbindlichen landesspezifischen Vorschriften und Bestimmungen. Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrer zuständigen Behörde.
Allgemeine rechtliche Grundlagen und Definitionen
Vorschriftsmäßige Lagerung gewässergefährdender Flüssigkeiten
Die Handhabung und Lagerung von Gefahrstoffen stellt grundsätzlich ein sehr hohes Gefährdungspotential dar. Zum Schutz der Menschen und der Umwelt müssen die speziellen Anforderungen der Gesetzgebung (BetrSichV, TRbF, GefStoffV, WHG, VAwS, etc.) in den Betrieben, die mit Gefahrstoffen arbeiten, umgesetzt werden.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Der Besorgnisgrundsatz gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besagt, dass bestimmte Maßnahmen nur dann zulässig sind, wenn es nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist, dass hierdurch nachteilige Veränderungen eines Gewässers eintreten können. In § 62 und § 63 des WHG sind die Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und die Eignungsfeststellung für LAU-Anlagen geregelt.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
3: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzgesetzes(...) zu treffen.“ „Weiterhin hat der Arbeitgeber (...) die erforderlichen Mittel bereitzustellen.“
§ 13: „Die Verantwortlichen für die Erfüllung der Pflichten sind neben dem Arbeitgeber von ihm schriftlich beauftragte Personen.“
Aufstellung und Lagerung
Behälter, in denen entzündbare oder nicht entzündbare gewässergefährdende Flüssigkeiten gelagert werden, müssen durch geeignete Auffangwannen gegen Auslaufen gesichert sein (Schutz des Grundwassers).
Eine Auffangwanne muss den Inhalt des größten Behälters (mind. 10 % der eingelagerten Menge) aufnehmen können.
Beispiel:
Auffangwanne zur Lagerung von 2 Fass à 200 Liter
10 % = 40 Liter
größtes Gebinde = 200 Liter
notwendiges Auffangvolumen
der Auffangwanne = 200 Liter
ACHTUNG: Bei Lagerung in Wasserschutzgebieten (soweit zugelassen), muss die gesamte Lagermenge zurückgehalten werden können (100 %).
Beständigkeiten
Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe der Auffangwanne sowie ihre Verträglichkeit mit den eingelagerten Stoffen, müssen nachweislich gegeben sein.
HINWEIS: Falls aus Beständigkeitslisten keine Vorgaben zu entnehmen sind, kann der Werkstoff der Auffangwanne dem Werkstoff der Lagerbehälter entsprechen.
Auffangwannen aus Stahl
Einsetzbar für entzündbare (Wannenhöhe 500 mm) und wassergefährdende Flüssigkeiten.
Auffangwannen aus Polyethylen
Einsetzbar für gewässergefährdende Flüssigkeiten sowie Säuren und Laugen; nicht zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten verwendbar.
Zusammenlagerung
Bei der Zusammenlagerung in/auf Auffangwannen ist neben den Zusammenlagerungsverboten zusätzlich zu beachten, dass keine Stoffe über einer Wannen gelagert werden, die beim „Zusammentreffen“ miteinander reagieren können.
Zu beachten sind hierbei nicht nur die Beständigkeiten, sondern besonders bei den Auffangwannen aus Polyethylen auch mögliche exotherme Reaktionen. Bei der dort entstehenden Hitze wird die Statik der Auffangwanne zerstört.
Umgang mit Auffangwannen
Die Notwendigkeit des Einsatzes von Auffangwannen steht aufgrund der Gesetzlage und entsprechenden Verordnungen außer Frage. Bei der Nutzung sind zusätzlich folgende Regeln zu beachten:
- Auffangwannen dürfen nur auf regengeschützten, ebenen Flächen aufgestellt werden. Ob ein Anfahrschutz notwendig ist, ergibt sich aus den räumlichen Gegebenheiten.
- Die Gebinde sind auf der Wanne so zu lagern, dass sie nicht über die Wanne hinausstehen. Dadurch wird ein Herunterfallen verhindert und im Falle einer Leckage werden austretende Flüssigkeiten aufgefangen.
- Wird aus einem Gebinde auf der Wanne abgefüllt, so ist darauf zu achten, dass sich die Auslauföffnung über der Wanne befindet. Sollte dies aufgrund der Maße der Gebinde nicht möglich sein, so sollte ein Vorsatzbehälter verwendet werden. Leckagen aus Undichtigkeiten des Hahnes sowie nachtropfende Flüssigkeit werden somit sicher aufgefangen.
- Ist die Höhe zur Abfüllung in Kleingebinde oder ist die Viskosität der Flüssigkeit nicht gegeben, so ist der Einsatz einer erhöhten, geneigten Stellfläche zu empfehlen.
Betreiberpflichten
In der STAWA-R (Stahlwannen Richtlinie) sind die Betreiberpflichten definiert:
- Der Betreiber ist verantwortlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch
- Unterhalt/Wartung
- Die Auffangwanne ist frei von Wasser und Verschmutzung zu halten
- Schäden am Oberflächenschutz sind umgehend zu beheben (Korrosion)
- Regelmäßige Prüfungen (mind. 1x wöchentlich)
- Der Zustand der Auffangwanne (Gitterroste) ist alle 2 Jahre durch Inaugenscheinnahme zu prüfen
- Das Ergebnis ist zu protokollieren und auf Verlangen der Wasserbehörde vorzulegen
Einteilung der Gefahrstoffe in Wassergefährdungsklassen
nwg: nicht wassergefährdend
neu*: allgemein wassergefährdend, z.B. feste Gemische und bestimmte aufschwimmende flüssige Stoffe (Jauche, Gülle, Silage oder Abfälle)
WGK 1: schwach wassergefährdende Stoffe
WGK 2: (deutlich*) wassergefährdende Stoffe
WGK 3: stark wassergefährdende Stoffe
(* gemäß AwSV)
Liegt keine Einstufung vor, ist eine Selbsteinstufung des Stoffes durch den Betreiber erforderlich.
Zulassungen von Auffangwannen
- Übereinstimmungserklärung (ÜHP) bestätigt, dass die Auffangwanne die Anforderungen der STAWA-R erfüllt
- Durch den TÜV oder eine vergleichbare Prüforganisation erfolgt die einmalige und die wiederkehrende Überprüfung des Herstellers als WHG-Fachbetrieb
- Die STAWA-R gilt für nicht überbaute Wannen aus Stahl mit einem Volumen bis max. 1.000 l
- Abweichende Lagersysteme, z.B. aus Kunststoff benötigen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vom DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin)
Wannensysteme aus Stahl
Wannensysteme aus Kunststoff